willhaben Wohnkredite Logo

Allgemeine Geschäfts­bedingungen für willhaben Wohnkredite

Medieninhaber

willhaben internet service GmbH & Co KG Landstraßer Hauptstraße 97-101, 1030 Wien: Impressum
Stand: Mai 2022

1. Präambel

1.1.
Wir von willhaben sind stets bemüht, unsere Dienstleistungen zu erweitern. Neben dem Finden der Traumimmobilie unterstützen wir unsere User nun auch dabei, die passende Finanzierung in Form eines Kredits zu erlangen. Zu diesem Zweck haben wir den Dienst “willhaben Wohnkredite” ins Leben gerufen.

1.2.
Die willhaben internet service GmbH & Co KG (kurz: “willhaben”), Landstraßer Hauptstraße 97-101, 1030 Wien vermittelt Kreditgeschäfte (Geldkreditverträge und Gelddarlehen) zwischen potentiellen Kreditnehmern (kurz: “Kreditwerber”) und Banken sowie Kreditinstituten (“Geldinstitute”). Zur Ausführung dieser Tätigkeit ist willhaben Gewerbeinhaberin der Gewerbeberechtigung als gewerblicher Vermögensberater eingeschränkt auf die Vermittlung von Personal- und Hypothekarkrediten. willhaben führt diese Tätigkeit als ungebundener Kreditvermittler aus.

1.3.
Willhaben erbringt seine Leistungen entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insb. dem Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG), der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbliche Vermögensberater und Immobilienmakler, die die Tätigkeit der Kreditvermittlung ausüben (Standesregeln für Kreditvermittlung), den vorliegenden AGB sowie einem allfälligen mit dem Kreditwerber abgeschlossenen Kreditvermittlungsauftrag.

2. Geltungsbereich

2.1.
Die AGB gelten ab Übermittlung von personenbezogenen Daten des Kreditwerbers an willhaben durch Bestätigen der AGB, der Datenschutzerklärung und der Standardinformationen sowie durch Klicken des Buttons zum Abschicken der Anfrage. 

2.2.
Die Tätigkeit von willhaben wird - soweit im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung erfolgt - örtlich auf das Gebiet von Österreich beschränkt.

2.3.
Die Tätigkeit von willhaben wird - soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart - auf Kreditwerber beschränkt, die Verbraucher sind.

2.4.
willhaben vermittelt ausschließlich Kreditverträge, die entweder an einer Liegenschaft oder einem Superädifikat besichert werden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.

2.5.
willhaben trifft selbst keine Kreditentscheidungen und führt selbst keine Bankdienstleistungen iSd BWG durch.

3. Unsere Dienstleistungen: Vermittlung und Beratung

Die Tätigkeit von willhaben als Kreditvermittler besteht darin, dem Kreditwerber Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorzustellen oder anzubieten, sowie bei anderen Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich zu sein. Desweiteren bietet willhaben auf Wunsch des Kreditwerbers Beratungsdienstleistungen - d.h. die Erteilung individueller Empfehlungen an den Kreditwerber in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen - an.

3.1. Vermittlungstätigkeit

3.1.1.
Der Kreditwerber übermittelt durch Bestätigen der AGB, der Datenschutzerklärung und der Standardinformationen sowie durch Klicken des Buttons zum Abschicken der Anfrage die Informationen an willhaben, welche willhaben zur initialen Bearbeitung der Kreditvermittlungsanfrage und zur Erarbeitung von Finanzierungsvorschlägen benötigt. willhaben kontaktiert daraufhin den Kreditwerber, um mit ihm einen Gesprächstermin zwecks Bedarfserhebung und zur Einholung weiterer Informationen zu erheben. willhaben führt anhand der Angaben des Kreditwerbers  eine Ersteinschätzung der Finanzierbarkeit durch und erarbeitet eine oder mehrere für den Kreditwerber individuell angepasste Finanzierungsvorschläge.

3.1.2.
Nach Unterfertigung des Kreditvermittlungsauftrags durch den Kreditwerber und Auswahl der gewünschten Finanzierung durch den Kreditwerber, bringt willhaben nach Rücksprache mit dem Kreditwerber den auf den Angaben des Kreditwerbers basierenden Kreditantrag beim jeweiligen Geldinstitut unter Beilage der vom Kreditwerber zur Verfügung gestellten Dokumente ein. Kommt es zu einer Kreditzusage durch ein Geldinstitut, wird diese Zusage an den potentiellen Kreditnehmer übermittelt. 

3.1.3.
Nach Einholung der für die Kreditvertragserstellung notwendigen Unterlagen beim Kreditwerber, übermittelt willhaben diese Unterlagen an das Geldinstitut. In der Folge wird der Kreditvertrag vom Geldinstitut erstellt. Nach Kreditvertragserstellung durch das Geldinstitut wird ein Termin koordiniert, an dem der potentielle Kreditnehmer den Kreditvertrag unterfertigen kann. Der Kreditwerber nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm unterfertigter Kreditvertrag noch keinen Abschluss des Kreditvertrages bedeutet, sondern dieser vielmehr noch der firmenmäßigen Unterfertigung durch das jeweilige Geldinstitut bedarf. 

3.1.4.
Soweit mit dem Kreditwerber nicht ausdrücklich vereinbart, ist willhaben nicht verpflichtet, an der Unterzeichnung des Kreditvertrags oder des Kaufvertrags der zu finanzierenden Immobilie teilzunehmen oder die Auszahlung des Kredits/des Darlehens zu überwachen.

3.1.5.
Der Kreditwerber nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzierungsentscheidung ausschließlich durch die Geldinstitute erfolgt und willhaben keine Finanzierungszusagen machen kann. Die finale Beratung des vermittelten Kredits erfolgt durch das jeweilige Geldinstitut bei Abschluss des Kreditvertrages. Für die Abwicklung und Auszahlung des Kredits/Darlehens ist ausschließlich das finanzierende Geldinstitut verantwortlich.

3.2. Beratungstätigkeit von willhaben

3.2.1.
willhaben bietet auf Wunsch des Kreditwerbers Beratungsdienstleistungen in einem persönlichen Gespräch, per Telefon oder via Videochat an, wobei die Auswahl des Kommunikationskanals mit dem Kreditwerber abgestimmt wird, aber letztendlich im Ermessen von willhaben liegt. Unter Beratungsdienstleistungen ist die Erteilung individueller Empfehlungen an den Kreditwerber in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu verstehen. 

3.2.2.
willhaben kann zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen die Beratung des Kreditwerbers einstellen. Auf jeden Fall wird willhaben die Beratung einstellen, wenn der Kreditwerber willhaben offensichtlich falsche oder nicht der Realität entsprechende Daten oder Informationen bereitstellt, eine Finanzierbarkeit auf Basis der bereitgestellten Informationen unrealistisch ist oder sich bereitgestellte Daten des Kreditwerbers als unrichtig herausstellen.

3.2.3.
willhaben  informiert oder berät nicht über steuerliche oder rechtliche Fragen, die aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften Steuerberatern oder Rechtsanwälten vorbehalten sind.

3.3. Pflichten des Kreditwerbers

3.3.1.
Der Kreditwerber verpflichtet sich, die von willhaben zur Einschätzung der Finanzierbarkeit, Erarbeitung der Finanzierungsvorschläge, Erstellung des Kreditvermittlungsauftrages und Erstellung des Kreditantrages benötigten Daten und Informationen sowie die für die vom Geldinstitut benötigten Daten und Informationen zur Erstellung des Kreditvertrages vollständig zu übermitteln, andernfalls willhaben seine Leistungen nicht durchführen kann. Der Kreditwerber nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu führen können, dass sein Kreditansuchen nicht erfolgreich ist. 

3.3.2.
Der Kreditwerber ist verpflichtet, willhaben mitzuteilen, wenn er bereits bei einer anderen Stelle ein Kreditansuchen gestellt hat. Weiters hat der Kreditwerber willhaben mitzuteilen, wenn ein von ihm gestelltes Kreditansuchen, aus welchem Grund auch immer, abgelehnt worden ist. Der Kreditwerber ist verpflichtet, alle Angaben gegenüber willhaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zu machen. Im Falle vorsätzlich falscher, nicht ernstgemeinter, unvollständiger oder irreführender Angaben des Kreditwerbers ist willhaben berechtigt, die Vermittlungstätigkeit einzustellen.

3.3.3.
Der Kreditgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Kreditwerbers durchzuführen. Der Kreditwerber nimmt zur Kenntnis, dass er auf Verlangen des Geldinstitutes oder des Kreditvermittlers alle Angaben vorlegen muss und dass diese Angaben so vollständig sein müssen, wie dies für eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich ist.

3.3.4.
Der Kreditwerber nimmt zur Kenntnis und willhaben warnt den Kreditwerber ausdrücklich, dass der Kredit nicht gewährt werden kann, wenn der Kreditgeber nicht imstande ist, eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorzunehmen, weil sich der Kreditwerber weigert, die für die Prüfung seiner Kreditwürdigkeit erforderlichen Informationen oder Nachweise vorzulegen.

3.3.5.
Zum Zwecke der Erbringung von Beratungsdienstleistungen holt willhaben die erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Kreditwerbers ein und empfiehlt anhand dieser Informationen einen oder mehrere geeignete Kreditverträge. Der Kreditwerber hat zu diesem Zweck auf die Aktualität der Informationen und darauf zu achten, dass die von ihm getroffenen Annahmen der Realität entsprechen, damit willhaben seinen Beratungsdienstleistungen zutreffende Informationen zu Grunde legen kann.

4. Dauer des Auftrages; Erfolg

Die Kreditvermittlung ist dann erfolgreich, wenn eine Kreditzusage innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen an den Kreditwerber übermittelt wird. Der Kreditwerber verpflichtet sich, während des aufrechten Vermittlungsauftrages willhaben über zusätzliche Kreditanfragen im Voraus zu informieren.

5. Entgelte

Grundsätzlich erhält willhaben vom Kreditgeber eine Provision, die sein Tätigwerden honoriert. Der Kreditwerber schuldet willhaben als Kreditvermittler nur dann ein Entgelt für dessen Tätigkeit, wenn dies vor Abschluss des Kreditvertrages zwischen dem Kreditwerber und willhaben vereinbart worden ist. Es gelten dabei primär die Bestimmungen des zwischen dem Kreditwerber und willhaben abgeschlossenen Kreditvermittlungsauftrags und subsidiär die gesetzlichen Regelungen.

6. Informationspflichten von willhaben

Willhaben trifft als Kreditvermittler gegenüber dem Kreditwerber eine Reihe von Informationspflichten. Um diesen Informationspflichten nachzukommen, wird willhaben dem Kreditwerber Informationsmaterial übermitteln. Der Kreditwerber verpflichtet sich, dieses Informationsmaterial aufmerksam zu lesen. Der Kreditwerber verpflichtet sich weiters, erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er die von willhaben zur Verfügung gestellten Informationen zur Kenntnis genommen hat.

7. Umschuldungen

7.1.
Der Kreditwerber nimmt zur Kenntnis, dass es willhaben als Kreditvermittler aufgrund einschlägiger Standesregeln verboten ist, im Zuge einer Umschuldung Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber dem effektiven Zinssatz des abzulösenden Kredits bei Einrechnung der Provision eine monatliche wirtschaftliche Mehrbelastung für den Kreditwerber bedeuten würde.

7.2.
Eine Änderung des Risikos (zB Zins oder Währungsrisiko) oder der Sicherheiten kann eine wirtschaftliche Belastung oder Entlastung für den Kreditwerber darstellen.

7.3.
Droht dem Kreditwerber die Zahlungsunfähigkeit, so wird dem Kreditwerber das Aufsuchen einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle empfohlen.

8. Besondere Risiken bei Krediten mit Tilgungsträger

8.1.
Ein Kredit mit Tilgungsträger ist ein Kredit, bei dem die Zahlungen des Kreditwerbers zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrags, sondern der Bildung von Kapital auf einem Tilgungsträger dienen und vorgesehen ist, dass der Kredit später zumindest teilweise mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird. Tilgungsträger können Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen oder sonstige Finanzprodukte sein.

8.2.
Bei Krediten mit Tilgungsträger besteht insbesondere das Risiko, dass die Entwicklung des Tilgungsträgers nicht ausreicht, um den Kredit wie geplant mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückzuzahlen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kreditwerber zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kreditwerber verpflichtet sich, diese Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.

9. Rücktrittsrechte des Kreditwerbers

9.1.
Gemäß § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (Fern-FinG) ist der Kreditwerber berechtigt, bei Abgabe einer Vertragserklärung im Wege des Fernabsatzes vom geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden.

9.2.
Das in 9.1. angeführte Rücktrittsrecht bedeutet, dass

  • der Kreditwerber im Rahmen dieser Fristen nach Beauftragung von willhaben mit der Vermittlung einer Finanzierung von einem Kreditvermittlungsauftrag zurücktreten kann, wenn der Kreditvermittlungsauftrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde. Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an willhaben (wohnkredite@willhaben.at; willhaben internet service Gmbh und Co KG, Landstraßer Hauptstraße 97-101, 1030 Wien)  zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Punkt 9.1. genannten Frist abgesendet wird.

  • der Kreditwerber von abgeschlossenen Kreditverträgen im Rahmen dieser Fristen zurücktreten kann, sofern das Gesetz oder der Kreditvertrag des Geldinstitutes keine anderslautenden Regelungen vorsehen. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Kreditvertrages zu laufen. Klarstellend wird festgehalten, dass ein in den Räumlichkeiten des Kreditinstituts unterzeichneter Kreditvertrag grundsätzlich nicht als Fernabsatz-Vertragsabschluss im Sinne § 8 Fern-FinG gilt.

10. Datenschutz, Entbindung vom Bankgeheimnis

10.1.
Sofern der Kreditwerber willhaben personenbezogene Daten über die Eingabemaske auf www.willhaben.at bekannt gegeben hat, verarbeitet der Kreditvermittler diese Daten auf der Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage des Kreditwerbers hin und Vertragserfüllung), um die Anfrage des Kreditwerbers zu bearbeiten und verarbeitet diese weiter, falls nachfolgend ein Vertragsverhältnis, insbesondere ein Kreditvermittlungsauftrag zustande kommt. 

10.2.
Wenn der Kreditwerber seine Daten dazu nicht bereitstellt, kann dessen Anfrage nicht bearbeitet werden und folglich auch willhaben seine angebotene Dienstleistung als Kreditvermittler nicht erfüllen. 

10.3.
willhaben ist für die Verarbeitung der Daten der Kreditwerber gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verantwortlich und wird diese Daten gemäß den Bestimmungen des in Österreich geltenden Datenschutzrechts und sohin insbesondere nach der DSGVO, dem Datenschutzgesetz (DSG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) verarbeiten. 

10.4.
Die vollständige Datenschutzerklärung von willhaben, insbesondere die Informationen betreffend “willhaben Wohnkredite” findest du hier.

10.5.
Für die Zwecke der Kreditvermittlung entbindet der Kreditwerber die beteiligten Banken gegenüber dem Kreditvermittler gem § 38 Abs 2 Z 5 BWG vom Bankgeheimnis.

11. Urheberrechte

Der Kreditwerber anerkennt, dass jedes von willhaben als Kreditvermittler erstellte Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von willhaben.

12. Haftung

Soweit es nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet willhaben für den Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit den auf Basis dieser AGB erbrachten Services, von willhaben, seinen Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, nur für den Fall, dass die Verursachung dieser Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die damit einhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

13. Schlussbestimmungen

13.1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen für “willhaben Wohnkredite” ungültig und/oder undurchsetzbar sein oder werden, werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt und tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung die ersterer nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall einer Lücke in den Bestimmungen.

13.2.
Die Verträge zwischen willhaben und dem Kreditwerber unterliegen österreichischem Recht. Ist der Kreditwerber Verbraucher, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

13.3.
Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.

13.4.
Bei Beschwerden besteht die Möglichkeit, die Ombudsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister in Anspruch zu nehmen. Diese ist per E-Mail unter fdl.ombudsstelle@wko.at erreichbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung durch das FIN-NET (http://www.bankenschlichtung.at/) oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (http://www.verbraucherschlichtung.or.at/).